AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TIG Management GmbH, Möhnesee

 

Präambel

Die folgenden AGBs sind gültig für Verträge zwischen der TIG GmbH & Co.KG, folgend Maklerin genannt, und dem Kunden/der Kundin/divers, nachfolgend der Kunde genannt.

Die Maklerin wird vertreten durch die T.I.G Management GmbH und handelt durch Andreas Teppler, Makler/Wertermittler IHK, Uhlandstr. 2, 59519 Möhnesee.

 

Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Sofern bei der Bezeichnung des Kunden die männliche Form verwendet wird, erfolgt dies lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Sämtliche Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

  • 1 Formvereinbarung

Der Maklervertrag zwischen der Maklerin und dem Kunden kommt ausschließlich durch eine schriftliche Vereinbarung in Textform zustande, § 656a, BGB.

 

  • 2 Vertragslaufzeit

Der Vertag wird für eine Laufzeit von sechs Monaten geschlossen. Sofern eine Vertragspartei diesen nicht mit einer Frist von 2 Wochen vor Vertragsende schriftlich gekündigt hat, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 3 Monate. Abweichende Vertragslaufzeiten bedürfen der Schriftform.

 

  • 2 Alleinvertretung

Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages neben der Maklerin andere Makler/innen mit Vermittlungs- und oder Nachweistätigkeiten hinsichtlich des Vertragsobjekts zu beauftragen. Bei Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde gegenüber der Maklerin im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für ihr entstehende Kosten und Schäden.

 

  • 3 Doppeltätigkeit

Soweit keine Interessenkollision oder ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt, ist die Maklerin berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden, § 656d BGB.

 

  • 4 Haftung

Die Nachweistätigkeiten und Vermittlungsdienstleistungen erfolgen auf der Grundlage der von Kunden, Behörden oder anderen auskunftsbefugten erteilten Auskünfte, Daten und Informationen. Für die Richtigkeit dieser Auskünfte, Daten und Informationen wird vor der Maklerin keine Haftung übernommen.

 

 

  • 5 Informationspflicht bei Vorkenntnis

Liegen dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Informationen über bereits mögliche Interessenten, Käufer, Mieter oder Pächter vor, so sind diese dem Makler unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Mängel und Baulasten, sofern bekannt.

 

  • 6 Provisionsfälligkeit / Hauptvertrag

Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Kauf- Miet- oder Pachtvertrages (nachfolgend Hauptvertrag) fällig, wenn dieser auf der vertragsgemäßen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde verpflichtet sich, der Maklerin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wann und zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten ein Hauptvertrag geschlossen wurde.                           Hierzu dient u.a. eine Abschrift des Hauptvertrages oder die notarielle Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung des Kunden gilt auch für Hauptverträge, welche mit aufschiebenden Bedingungen geschlossen wurden, auch wenn diese noch nicht eingetreten sind.

 

  • 7 Veränderung des Hauptvertrages

Kommt durch unsere Vermittlungs- und oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Miet-, Pacht oder ähnlicher Nutzungsvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch dem Grunde nach nicht, sofern nicht ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.

 

  • 8 Aufrechnungsrechte

Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber der Provisionsforderung der Maklerin nur dann geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

 

  • 9 Vertrauliche Behandlung von Objektinformationen

Alle durch die Maklerin oder deren Bevollmächtigten erteilten Informationen und Unterlagen sind ausschließlich für Kunden der Maklerin bestimmt und dürfen nur mit deren vorherigen schriftlichen Zustimmung weitergegeben werden. Bei schuldhaften Verstößen des Kunden haftet dieser auf Schadensersatz.

 

 

  • 9 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden/in gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Maklerin zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Gerichtsstand Arnsberg.

 

  • 11 Online-Streitbeilegung

Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Artikel 14, Abs. 1ODR-VO.

Die europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/costumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Die Maklerin nimmt an keinem alternativen Streitbeilegungsverfahren gemäß §36 VSGB teil.

 

  • 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht.

Arnsberg, NRW, Deutschland. Anwendung findet deutsches Recht.

 

  • 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft

 

 

Möhnesee.12/2023